§ 775 ZPO. Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 775. Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung § 775
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist; 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. 5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 775. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
  • 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder [seine] vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder [ihre] Einstellung angeordnet ist;
  • 22. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
  • 33. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
  • 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus [der] sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erla[ß] des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
  • 45. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, daß der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 105 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 105 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.

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