§ 776 ZPO. Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 776. [1] Die in Gemäßheit der §§ 773-775 zu erlassenden Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.