§ 779 ZPO. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 779.
(1) [1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. [2] Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Bestimmungen der §§ 664, 666 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt ist.
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.

Umfeld von § 779 ZPO

§ 778 ZPO. Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779 ZPO. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 779a ZPO