§ 780 ZPO. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 780. Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.

Umfeld von § 780 ZPO

§ 779d ZPO

§ 780 ZPO. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781 ZPO. Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung