§ 781 ZPO. Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 781.
(1) Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides.
(2) [1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Urtheil über den Widerspruch zu entscheiden. [2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils.

Umfeld von § 781 ZPO

§ 780 ZPO. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781 ZPO. Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

§ 782 ZPO. Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger