§ 786 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 786. Die Haft wird unterbrochen:
  • 1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
  • 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse.

Umfeld von § 786 ZPO

§ 785 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a ZPO. See- und [b]innenschifffahrts[-]rechtliche Haftungsbeschränkung