§ 788 ZPO. Kosten der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2012][1. Juli 2010]
§ 788. Kosten der Zwangsvollstreckung § 788. Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. [3] Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. [3] Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. [2] Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges. (2) [1] Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. [2] Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird. (3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 833a Abs. 2, §§ 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
[1. Juli 2010–1. Januar 2012]
1§ 788. 2Kosten der Zwangsvollstreckung.
3(1) [1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. [2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 4[3] Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
5(2) [1] Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. [2] Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges.
6(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus [dem] die[… Zwangsvollstreckung] erfolgt ist, aufgehoben wird.
7(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 833a Abs. 2, §§ 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1910: Artt. II Nr. 46, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
5. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
6. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
7. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.