§ 78b ZPO. Notanwalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1981][1. Juli 1977]
§ 78b § 78b
(1) [1] Insoweit eine Vertretung durch Anwalte geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. [2] Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (1) [1] Insoweit eine Vertretung durch Anwalte geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. [2] Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
(3) (weggefallen) (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
[1. Juli 1977–1. Januar 1981]
1§ 78b.
(1) [1] Insoweit eine Vertretung durch Anwalte geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. [2] Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
(3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 9, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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