§ 790 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 790. [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. [2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden.