§ 791 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 791. Zwangsvollstreckung im Ausland § 791
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. (1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
(2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. (2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 791.
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
(2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.