§ 795 ZPO. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 795. Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel § 795
[1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. [2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 795. [1] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln [sind] die [Vorschriften] der §§ [724 bis 793] entsprechend[… anzuwenden], soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2[2] Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 108, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 12, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.

Umfeld von § 795 ZPO

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