§ 798a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 798a. [1] Aus einem Beschluß nach § 641p darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Beschluß mindestens einen Monat vorher zugestellt ist. [2] Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der auf Grund eines Beschlusses nach § 641p ergangen ist, darf die Zwangsvollstreckung nicht vor Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist beginnen; § 798 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 9, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.