§ 799 ZPO. Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 799. Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

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§ 799a ZPO. Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger