§ 80 ZPO. Prozessvollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juni 1924]
§ 80. Prozessvollmacht § 80
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. (1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) [1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. [2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. [3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. (2) [1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. [2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. [3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
[1. Juni 1924–1. Januar 2002]
1§ 80.
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
2(2) [1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. [2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. [3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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