§ 800a ZPO. Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 800a. 2Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek.
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 6, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.