§ 802a ZPO. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013]
1§ 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) [1] Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
  • 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
  • 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
  • 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
  • 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
  • 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
[2] Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 802a ZPO

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