§ 802d ZPO. Weitere Vermögensauskunft
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 802d. 2Weitere Vermögensauskunft.
(1) 3[1] Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 4[2] Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 5[3] Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. [4] Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
- 5. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 2, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 6. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.