§ 806 ZPO. Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 806.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.

Umfeld von § 806 ZPO

§ 805 ZPO. Klage auf vorzugsweise Befriedigung

§ 806 ZPO. Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

§ 806a ZPO. Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher