§ 806b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2013]
1§ 806b. 2Gütliche und zügige Erledigung. [1] Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. [2] Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. [3] Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.