§ 812 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 812. 2Pfändung von Hausrat. Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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