§ 813 ZPO. Schätzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 813 § 813
(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im § [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von eintausend [Reichs]mark übersteigt. (1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im § [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von eintausend Goldmark übersteigt.
(2) Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. (2) Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 813.
2(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im § [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von eintausend Goldmark übersteigt.
(2) Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 217 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 107, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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