§ 813b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 813b. Aussetzung der Verwertung § 813b
(1) [1] Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. [2] Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (1) [1] Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. [2] Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) [1] Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. [2] Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der Pfändung. (2) [1] Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. [2] Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden. (4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden.
(5) [1] Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören. [2] Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. [3] Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. [4] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar. (5) [1] Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören. [2] Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. [3] Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. [4] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt. (6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 813b.
2(1) [1] Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. [2] Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
3(2) [1] Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. [2] Die Frist beginnt im Falle eines Verwertungsaufschubs nach § 813a mit dessen Ende, im übrigen mit der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden.
(5) [1] Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören. [2] Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. [3] Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. [4] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 19, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.

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