§ 816 ZPO. Zeit und Ort der Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 816.
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Umfeld von § 816 ZPO

§ 815 ZPO. Gepfändetes Geld

§ 816 ZPO. Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817 ZPO. Zuschlag und Ablieferung