§ 82 ZPO. Geltung für Nebenverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 82. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen.

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§ 81 ZPO. Umfang der Prozessvollmacht

§ 82 ZPO. Geltung für Nebenverfahren

§ 83 ZPO. Beschränkung der Prozessvollmacht