§ 824 ZPO. Verwertung ungetrennter Früchte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 824.
(1) [1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers gestellt werden. [2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. [2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
  • 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
  • 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden;
  • 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
  • 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.

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