§ 825 ZPO. Andere Verwertungsart

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat, nach den im § 187 für Ladungen gegebenen Vorschriften.

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§ 824 ZPO. Verwertung ungetrennter Früchte

§ 825 ZPO. Andere Verwertungsart

§ 826 ZPO. Anschlusspfändung