§ 829 ZPO. Pfändung einer Geldforderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 829 § 829
(1) [1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. [2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere [ihrer] Einziehung […] zu enthalten. (1) [1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. [2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
(2) [1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. [3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen de[r] Geschäftsstelle durch die Post erfolgt, so hat d[ie] Geschäftsstelle für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. [4] An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. (2) [1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. [3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen de[r] Geschäftsstelle durch die Post erfolgt, so hat d[ie] Geschäftsstelle für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. [4] An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 829.
(1) [1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. [2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
(2) [1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. [2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. 2[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen de[r] Geschäftsstelle durch die Post erfolgt, so hat d[ie] Geschäftsstelle für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. [4] An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.