§ 83 ZPO. Beschränkung der Prozessvollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 83.
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Umfeld von § 83 ZPO

§ 82 ZPO. Geltung für Nebenverfahren

§ 83 ZPO. Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84 ZPO. Mehrere Prozessbevollmächtigte