§ 831 ZPO. Pfändung indossabler Papiere

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 831. Pfändung indossabler Papiere § 831
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 831. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.