§ 831 ZPO. Pfändung indossabler Papiere
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 831. Pfändung indossabler Papiere | § 831 |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. | Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 831. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, [die] durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.