§ 833 ZPO. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Oktober 1950]
§ 833 § 833
(1) [1] Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. (1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
[2] Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden]. (2) Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden].
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1999]
1§ 833.
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
(2) Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 833 ZPO

§ 832 ZPO. Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833 ZPO. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 833a ZPO. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben