§ 834 ZPO. Keine Anhörung des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 834. Keine Anhörung des Schuldners § 834
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören. Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 834. Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 834 ZPO

§ 833a ZPO. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

§ 834 ZPO. Keine Anhörung des Schuldners

§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung