§ 836 ZPO. Wirkung der Überweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 836. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 138 nicht vorliegen.

Umfeld von § 836 ZPO

§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung

§ 836 ZPO. Wirkung der Überweisung

§ 836a ZPO