§ 84 ZPO. Mehrere Prozessbevollmächtigte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 84. Mehrere Prozessbevollmächtigte § 84
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. [2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. [1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. [2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 84. [1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. [2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 83 ZPO. Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84 ZPO. Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85 ZPO. Wirkung der Prozessvollmacht