§ 845 ZPO. Vorpfändung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 845. 2Vorpfändung.
(1) [1] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3[2] Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. 4[3] An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2) 5[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. [2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.113, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
4. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 5, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
5. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 65, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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