§ 850 ZPO. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 850. Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

Umfeld von § 850 ZPO

§ 849 ZPO. Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 850 ZPO. Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

§ 850a ZPO. Unpfändbare Bezüge