§ 850b ZPO. Bedingt pfändbare Bezüge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850b.
(1) [1] Arbeits- und Dienstlohn sowie sonstige wiederkehrend zahlbare Vergütungen für geleistete Arbeiten sind, wenn die zu vergütenden Leistungen die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
  • bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten bis zum Betrage von 150 Reichsmark monatlich,
  • bei Auszahlung für Wochen bis zum Betrage von 35 Reichsmark wöchentlich,
  • bei Auszahlung für Tage bis zum Betrage von 5,80 Reichsmark täglich
und, soweit sie diese Beträge übersteigen, bis zu einem Drittel des Mehrbetrages der Pfändung nicht unterworfen.
[2] Die Vorschrift des § 850 Abs. 1 Satz 3 gilt dabei entsprechend.
(2) Hat der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrags für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um ein Sechstel, höchstens jedoch auf zwei Drittel des Mehrbetrags.
(3) Übersteigt die Vergütung die Summe
  • von 500 Reichsmark für den Monat,
  • von 115 Reichsmark für die Woche,
  • von 19 Reichsmark für den Tag,
so findet auf den Mehrbetrag die Vorschrift des Absatzes 2 keine Anwendung.
(4) Für die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt § 850 Abs. 3 entsprechend.
(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach den Absätzen 1 bis 4 den unpfändbaren Teil der Vergütung bestimmen, so gilt § 850 Abs. 4 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.

Umfeld von § 850b ZPO

§ 850a ZPO. Unpfändbare Bezüge

§ 850b ZPO. Bedingt pfändbare Bezüge

§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen