§ 850f ZPO. Änderung des unpfändbaren Betrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1972] | [1. Oktober 1965] |
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§ 850f | § 850f |
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn | (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn |
a) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder | a) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder |
b) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, | b) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, |
dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. | dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. |
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. | (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. |
(3) [1] Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 1.200 Deutsche Mark (wöchentlich 300 Deutsche Mark, täglich 60 Deutsche Mark) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. [2] Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 1.200 Deutsche Mark (wöchentlich 300 Deutsche Mark, täglich 60 Deutsche Mark) aus § 850c ergeben würde. | (3) [1] Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen des § 850c Abs. 3 über die Beträge hinaus, die nach dieser Vorschrift pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. [2] Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 1.000 Deutsche Mark (wöchentlich 250 Deutsche Mark, täglich 50 Deutsche Mark) aus der Tabelle zu § 850c Abs. 2 ergeben würde. |
[1. Oktober 1965–1. April 1972]
1§ 850f.
2(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- a) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
- b) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten,
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) [1] Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen des § 850c Abs. 3 über die Beträge hinaus, die nach dieser Vorschrift pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. 3[2] Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 1.000 Deutsche Mark (wöchentlich 250 Deutsche Mark, täglich 50 Deutsche Mark) aus der Tabelle zu § 850c Abs. 2 ergeben würde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1959: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 26. Februar 1959.
- 2. 1. Oktober 1965: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 9. August 1965.
- 3. 1. Oktober 1965: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 9. August 1965.