§ 851b ZPO. Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013]
1§ 851b. 2Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen.
(1) 3[1] Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. 4[2] Das gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
5(2) [1] Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. [2] Die Frist beginnt mit der Pfändung.
6(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
7(4) [1] Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. [2] Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. [3] Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 13, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
4. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 7 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
5. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
6. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
7. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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