§ 854 ZPO. Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 854. Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.

Umfeld von § 854 ZPO

§ 853 ZPO. Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

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§ 855 ZPO. Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache