§ 859 ZPO. Pfändung von Gesamthandsanteilen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2024][1. Januar 2002]
§ 859. Pfändung von Gesamthandsanteilen § 859. Pfändung von Gesamthandanteilen
[1] Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. [2] Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. (1) [1] Der Antheil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. [2] Der Antheil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Antheil eines Miterben an dem Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen.
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 859. 2Pfändung von Gesamthandanteilen.
(1) [1] Der Antheil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. [2] Der Antheil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Antheil eines Miterben an dem Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 232 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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