§ 863 ZPO. Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 863. Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei.

Umfeld von § 863 ZPO

§ 862 ZPO

§ 863 ZPO. Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

§ 864 ZPO. Gegenstand der Immobiliarvollstreckung