§ 866 ZPO. Arten der Vollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][10. Januar 1924]
§ 866 § 866
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. (2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) [1] Eine Sicherungshypothek darf gemäß Abs. 1 nur für einen Betrag von mehr als 300 Reichsmark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. [2] Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. (3) [1] Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag eingetragen werden, der die für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche festgesetzte Wertgrenze übersteigt. [2] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem Grundbuchamt eingeht. [3] Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden entsprechende Anwendung.
[10. Januar 1924–1. Januar 1934]
1§ 866.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
2(3) [1] Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag eingetragen werden, der die für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche festgesetzte Wertgrenze übersteigt. [2] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem Grundbuchamt eingeht. [3] Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 234 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 10. Januar 1924: Artt. II Nr. 2, III Abs. 1 Verordnung vom 22. Dezember 1923.

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