§ 867 ZPO. Zwangshypothek
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 867.
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
- 1. wenn das Verfahren unzulässig war;
- 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
- 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
- 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
- 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § 543 die Restitutionsklage stattfindet.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.