§ 873 ZPO. Aufforderung des Verteilungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 873. Aufforderung des Verteilungsgerichts § 873
Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen. Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 873. Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 235 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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