§ 877 ZPO. Säumnisfolgen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 877. Säumnisfolgen § 877
(1) Gegen einen Gläubiger, [der] in dem Termine weder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. (1) Gegen einen Gläubiger, [der] in dem Termine weder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, [den] ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. (2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, [den] ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 877.
(1) Gegen einen Gläubiger, [der] in dem Termine weder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, [den] ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.