§ 878 ZPO. Widerspruchsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 878. Widerspruchsklage § 878
(1) [1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. (1) [1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugniß des Gläubigers, [der] dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, [der] einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. (2) Die Befugniß des Gläubigers, [der] dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, [der] einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 878.
(1) 2[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
3(2) Die Befugniß des Gläubigers, [der] dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, [der] einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.