§ 882b ZPO. Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 882b. Inhalt des Schuldnerverzeichnisses.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
- 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
- 23. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
- 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
- 34. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.