§ 882e ZPO. Löschung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014] | [1. Januar 2013] |
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§ 882e. Löschung | § 882e. Löschung |
(1) [1] Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. [2] (weggefallen) | (1) [1] Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. [2] Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses. |
(2) [1] Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. [2] Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. | (2) [1] Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. [2] Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. |
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem | (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem |
1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; | 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; |
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder | 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder |
3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. | 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. |
(4) [1] Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. [2] Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt. | (4) [1] Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. [2] Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt. |
[1. Januar 2013–1. Juli 2014]
1§ 882e. Löschung.
(1) [1] Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. [2] Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses.
(2) [1] Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. [2] Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
- 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
- 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) [1] Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. [2] Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.