§ 886 ZPO. Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 886. 2Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten. Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 236 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 886 ZPO

§ 885a ZPO. Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 886 ZPO. Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887 ZPO. Vertretbare Handlungen