§ 889 ZPO. Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 889 § 889
(1) [1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. [2] Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. (1) [1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so [wird der] Eid[…] vor dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges geleistet]. [2] Auf die Abnahme des Eides [sind] die Vorschriften der §§ [478 bis 484] [anzuwenden].
(2) [1] Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888. [2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen, so sind die Vorschriften des § 902 anzuwenden. (2) [1] Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach § [888] zu verfahren. [2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so [sind] die Vorschriften des § [902 anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 889.
2(1) [1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so [wird der] Eid[…] vor dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges geleistet]. [2] Auf die Abnahme des Eides [sind] die Vorschriften der §§ [478 bis 484] [anzuwenden].
3(2) [1] Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach § [888] zu verfahren. 4[2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung in Haft genommen, so [sind] die Vorschriften des § [902 anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 238 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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